Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2021)

Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung

1 Die amt­li­che Ver­tei­di­gung wird von der im je­wei­li­gen Ver­fah­rens­sta­di­um zu­stän­di­gen Ver­fah­rens­lei­tung be­stellt.

2 Die Ver­fah­rens­lei­tung be­rück­sich­tigt bei der Be­stel­lung der amt­li­chen Ver­tei­di­gung nach Mög­lich­keit die Wün­sche der be­schul­dig­ten Per­son.