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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2021)

Art. 199 Eröffnung der Anordnung

Ist ei­ne Zwangs­mass­nah­me schrift­lich an­zu­ord­nen und ist sie nicht ge­heim zu hal­ten, so wird den di­rekt be­trof­fe­nen Per­so­nen ge­gen Emp­fangs­be­stä­ti­gung ei­ne Ko­pie des Be­fehls und ei­nes all­fäl­li­gen Voll­zugs­pro­to­kolls über­ge­ben.