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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2021)

Art. 386 Verzicht und Rückzug

1 Wer be­rech­tigt ist, ein Rechts­mit­tel zu er­grei­fen, kann nach Er­öff­nung des an­fecht­ba­ren Ent­scheids durch schrift­li­che oder münd­li­che Er­klä­rung ge­gen­über der ent­schei­den­den Be­hör­de auf die Aus­übung die­ses Rechts ver­zich­ten.

2 Wer ein Rechts­mit­tel er­grif­fen hat, kann die­ses zu­rück­zie­hen:

a.
bei münd­li­chen Ver­fah­ren: bis zum Ab­schluss der Par­teiver­hand­lun­gen;
b.
bei schrift­li­chen Ver­fah­ren: bis zum Ab­schluss des Schrif­ten­wech­sels und all­fäl­li­ger Be­weis- oder Ak­ten­er­gän­zun­gen.

3 Ver­zicht und Rück­zug sind end­gül­tig, es sei denn, die Par­tei sei durch Täu­schung, ei­ne Straf­tat oder ei­ne un­rich­ti­ge be­hörd­li­che Aus­kunft zu ih­rer Er­klä­rung ver­an­lasst wor­den.