Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 47 Kosten

1 Die Rechts­hil­fe wird un­ent­gelt­lich ge­leis­tet.

2 Der Bund ver­gü­tet den Kan­to­nen die von ihm ver­ur­sach­ten Kos­ten für Un­ter­stüt­zung im Sin­ne von Ar­ti­kel 45.

3 Ent­stan­de­ne Kos­ten wer­den dem er­su­chen­den Kan­ton be­zie­hungs­wei­se Bund ge­mel­det, da­mit sie den kos­ten­pflich­ti­gen Par­tei­en auf­er­legt wer­den kön­nen.

4 Ent­schä­di­gungs­pflich­ten aus Rechts­hil­fe­mass­nah­men trägt der er­su­chen­de Kan­ton oder Bund.

BGE

107 IA 9 () from 18. März 1981
Regeste: Berufungslegitimation im Walliser Strafverfahren. Es ist nicht willkürlich, dem Antragsteller die Legitimation zuzuerkennen, Berufung zu führen mit dem Antrag auf Straferhöhung, wenn er allein, ohne Beteiligung des Staatsanwalts in einem nur auf Antrag des Verletzten verfolgten Falle handelt.

117 IA 341 () from 11. September 1991
Regeste: Art. 8 EMRK und Art. 4 BV; Berufsgeheimnis des Anwalts. Beschlagnahme von Schriftstücken, die die Geständnisse eines Beschuldigten enthalten und in einem Tresor aufbewahrt wurden, der einem Anwalt gestohlen und von der Polizei aufgefunden worden war. 1. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 86 Abs. 2 OG), Legitimation (Art. 88 OG), Begründung und Anträge der Beschwerde (Art. 90 OG) (E. 2). 2. Voraussetzungen der Zulässigkeit des durch die Beschlagnahme bewirkten Eingriffs in die persönliche Freiheit (E. 3-5a). 3. Das kantonale Gesetz erlaubt dem Staatsanwalt grundsätzlich die Beschlagnahme von Beweisstücken (E. 5b). 4. Tragweite des Berufsgeheimnisses gemäss kantonalem Recht, das der Anwalt behördlichen Ermittlungen entgegenhalten kann (E. 6a). Im konkreten Fall erfasste das Berufsgeheimnis die strittigen Dokumente, weshalb der angefochtene Entscheid willkürlich ist (E. 6b und c).

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