Art. 65Anfechtbarkeit verfahrensleitender Anordnungen der Gerichte
1 Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden.
2 Hat die Verfahrensleitung eines Kollegialgerichts vor der Hauptverhandlung verfahrensleitende Anordnungen getroffen, so kann sie das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag ändern oder aufheben.