Swiss Criminal Procedure Code
(Criminal Procedure Code, CrimPC)

English is not an official language of the Swiss Confederation. This translation is provided for information purposes only and has no legal force.

of 5 October 2007 (Status as of 1 July 2021)


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Art. 143 Conduct of the examination hearing

1 At the start of the ex­am­in­a­tion hear­ing, the per­son be­ing ques­tioned shall, in a lan­guage they can un­der­stand:

a.
be asked for his or her per­son­al de­tails;
b.
be ad­vised of the sub­ject mat­ter of the crim­in­al pro­ceed­ings and of the ca­pa­city in which he or she is be­ing in­ter­viewed;
c.
be in­formed in full of his or her rights and ob­lig­a­tions.

2 A note must be made in the re­cord that the pro­vi­sions of para­graph 1 have been com­plied with.

3 The crim­in­al justice au­thor­ity may make fur­ther en­quir­ies in re­la­tion to the iden­tity of the per­son be­ing ques­tioned.

4 It shall in­vite the per­son be­ing ques­tioned to com­ment on the sub­ject mat­ter of the ex­am­in­a­tion hear­ing.

5 It shall en­deav­our by means of clearly for­mu­lated ques­tions and con­ten­tions to ob­tain com­pre­hens­ive state­ments and to cla­ri­fy any con­tra­dic­tions.

6 The per­son be­ing ques­tioned shall make his or her state­ment on the basis of his or her re­col­lec­tions. He or she may make use of writ­ten doc­u­ments with the con­sent of the dir­ect­or of pro­ceed­ings; these doc­u­ments shall be ad­ded to the case doc­u­ments on con­clu­sion of the ex­am­in­a­tion hear­ing.

7 Per­sons with speech or hear­ing dif­fi­culties shall be ques­tioned in writ­ing or with the as­sist­ance of a suit­ably qual­i­fied per­son.

BGE

104 IV 58 () from 31. Mai 1978
Regeste: Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB. Die dem Verurteilten bestimmte Probezeit beginnt frühestens mit der nach dem kantonalen Recht massgeblichen Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird.

138 IV 178 (1B_205/2012) from 18. Juni 2012
Regeste: a Art. 15 Abs. 2, Art. 61 lit. a, Art. 307 Abs. 2 und 3 und Art. 312 Abs. 1 StPO; Mitteilungspflicht der Polizei gegenüber der Staatsanwaltschaft im Strafuntersuchungsverfahren. Die Polizei hat der Staatsanwaltschaft die Identität der in eine Straftat involvierten Personen bekannt zu geben, soweit ihr diese bekannt ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen einen Polizeibeamten führt (E. 2.1-2.4).

139 IV 25 (1B_264/2012) from 10. Oktober 2012
Regeste: Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 101 Abs. 1, Art. 107 Abs. 1 lit. b, Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 139 Abs. 1, Art. 146 Abs. 1, Art. 147 Abs. 1, Art. 224 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 2 StPO; Recht auf Teilnahme bei der Einvernahme von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen. Sachurteilserfordernisse und Streitgegenstand (E. 1-3). Verfahrensregeln der getrennten Einvernahmen und der Parteiöffentlichkeit von Beweiserhebungen (E. 4). Der Anspruch beschuldigter Personen auf Teilnahme an Beweiserhebungen gilt grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (E. 5.1-5.3). Mögliche Zielkonflikte im Hinblick auf die strafprozessuale Wahrheitsfindung und das Gleichbehandlungsgebot sowie Ausnahmen vom Grundsatz der Parteiöffentlichkeit (E. 5.4 und 5.5). Problematik der Zulassung von noch nicht einvernommenen Beschuldigten zu den Einvernahmen von Mitbeschuldigten (E. 5.5.2-5.5.4). Anspruch auf Teilnahme des bereits staatsanwaltlich verhörten Beschuldigten und seines Verteidigers an den Einvernahmen von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen. Ausnahme vom Grundsatz der Parteiöffentlichkeit im vorliegenden Fall verneint (E. 5.5.5-5.5.11).

141 IV 20 (6B_912/2013) from 4. November 2014
Regeste: a Art. 309 Abs. 3 StPO; Eröffnung der Strafuntersuchung. Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu. Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt (E. 1.1.4).

143 IV 457 (6B_129/2017) from 16. November 2017
Regeste: Recht auf Teilnahme des Beschuldigten an Einvernahmen von Mitbeschuldigten (Art. 147 Abs. 1 StPO); Verwertungsverbot (Art. 147 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren teilzunehmen. Bei Verletzung des Teilnahmerechts sind belastende Aussagen von Mitbeschuldigten nicht verwertbar (Bestätigung der Rechtsprechung [BGE 141 IV 220 E. 4 f.]). Die aus unverwertbaren Einvernahmen erlangten Erkenntnisse dürfen weder für die Vorbereitung noch für die Durchführung erneuter Beweiserhebungen verwendet werden (E. 1.6).

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