Swiss Criminal Procedure Code
(Criminal Procedure Code, CrimPC)

English is not an official language of the Swiss Confederation. This translation is provided for information purposes only and has no legal force.

of 5 October 2007 (Status as of 1 July 2021)


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Art. 448 Applicable law

1 Pro­ceed­ings that are pending when this Code comes in­to force shall be con­tin­ued in ac­cord­ance with the new law un­less the fol­low­ing pro­vi­sions provide oth­er­wise.

2 Pro­ced­ur­al acts that were ordered or car­ried out be­fore this Code came in­to force shall re­main val­id.

BGE

137 IV 352 (6B_365/2011) from 22. September 2011
Regeste: Schweizerische Strafprozessordnung, Übergangsrecht (Art. 448 und 453 Abs. 1 StPO), Entschädigung für Anwaltskosten bei Freispruch (Art. 426 und 430 Abs. 1 lit. a StPO). Anwendbarkeit der Schweizerischen Strafprozessordnung auf ein nach dem 1. Januar 2011 beurteiltes Entschädigungsgesuch (E.1.2). Hat ein Freigesprochener das Strafverfahren in rechtswidriger und schuldhafter Weise verursacht oder erschwert, kann eine Entschädigung für Anwaltskosten herabgesetzt oder verweigert werden (E. 2.1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben (E. 2.4.1). Werden die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt, ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse hat die beschuldigte Person einen Anspruch auf Entschädigung (E. 2.4.2).

138 IV 248 (6B_93/2012) from 26. September 2012
Regeste: a Art. 118 ff. und 427 Abs. 2 StPO; Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft bei Antragsdelikten. Dem Strafantrag stellenden Privatkläger, der sich abgesehen von der Strafklage am Strafverfahren nicht aktiv beteiligt, können bei Freispruch der beschuldigten Person nur in besonderen Fällen Verfahrenskosten auferlegt werden (E. 4.4).

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