Swiss Criminal Procedure Code
(Criminal Procedure Code, CrimPC)

English is not an official language of the Swiss Confederation. This translation is provided for information purposes only and has no legal force.

of 5 October 2007 (Status as of 1 July 2021)


Open article in different language:  DE  |  FR  |  IT
Art. 8 Waiving prosecution

1 The pub­lic pro­sec­utor and courts shall waive pro­sec­u­tion if the fed­er­al law so per­mits, in par­tic­u­lar sub­ject to the re­quire­ments of Art­icles 52, 53 and 54 of the Swiss Crim­in­al Code3 (SCC).

2 Un­less it is con­trary to the private claimant's over­rid­ing in­terests, they shall also waive pro­sec­u­tion if:

a.
the of­fence is of neg­li­gible im­port­ance in com­par­is­on with the oth­er of­fences with which the ac­cused is charged as re­gards the ex­pec­ted sen­tence or meas­ure;
b.
any ad­di­tion­al pen­alty im­posed in com­bin­a­tion with the sen­tence in the fi­nal judg­ment would be neg­li­gible;
c.
an equi­val­ent sen­tence im­posed abroad would have to be taken in­to ac­count when im­pos­ing a sen­tence for the of­fence pro­sec­uted.

3 Un­less it is con­trary to the private claimant's over­rid­ing in­terests, the pub­lic pro­sec­utor and courts may waive the pro­sec­u­tion if the of­fence is already be­ing pro­sec­uted by a for­eign au­thor­ity or the pro­sec­u­tion has been as­signed to such an au­thor­ity.

4 In such cases, they shall is­sue an or­der stat­ing that no pro­ceed­ings are be­ing tak­ing or that the on­go­ing pro­ceed­ings have been aban­doned.

BGE

136 II 415 (1C_438/2009) from 16. Juni 2010
Regeste: Art. 82 BGG, Art. 115 StGB, Art. 44 BetmV; Vereinbarung über die organisierte Sterbehilfe. Die Vereinbarung zwischen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und einer privaten Sterbehilfeorganisation stellt kein zulässiges Anfechtungsobjekt nach Art. 82 BGG dar. Aufgrund des bestehenden Rechtsschutzbedürfnisses ist dennoch zu untersuchen, ob sich die Vereinbarung nicht als geradezu nichtig erweist (E. 1). Verstoss der Vereinbarung insbesondere gegen die abschliessende Regelung der Beihilfe zum Selbstmord durch Art. 115 StGB und gegen das Betäubungsmittelrecht (E. 2.2-2.5). Unzulässigkeit des Abschlusses eines verwaltungsrechtlichen Vertrags in diesem Bereich (E. 2.6). Nichtigkeit in Bezug auf die gesamte Vereinbarung (E. 3).

139 IV 220 (6B_708/2012) from 8. Juli 2013
Regeste: Art. 8 StPO (Verzicht auf Strafverfolgung); Art. 52-54 StGB (Strafbefreiung). Art. 8 StPO bildet keine Grundlage für die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht nach der Anklageerhebung in den Anwendungsfällen von Art. 52-54 StGB. Das Gericht hat über die Anklage zu entscheiden und im Falle eines Schuldspruchs von einer Bestrafung abzusehen (Bestätigung der unter dem früheren Prozessrecht begründeten Rechtsprechung). Unter den Gerichten im Sinne von Art. 8 StPO sind die Gerichte zu verstehen, die über Beschwerden gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft entscheiden (E. 3.4).

146 IV 238 (6B_1410/2019) from 17. Juni 2020
Regeste: Art. 17 JStPO; Gelingen oder Scheitern der Mediation. Die in Art. 17 JStPO vorgesehene Mediation stellt der Jugendstrafbehörde ein Instrument zur Verfügung, um auf Konfliktbeziehungen zwischen Tätern und Opfern reagieren zu können (E. 3.2.1). Ihr Anwendungsbereich beschränkt sich nicht auf die leichtesten Straftaten und umfasst auch Offizialdelikte, vorausgesetzt das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung und an einem Urteil überwiegt nicht dasjenige der Parteien an einer gütlichen Einigung (E. 3.2.2). Die vereinbarte Wiedergutmachung muss für den jugendlichen Täter einen erzieherischen Effekt haben und die Prognose für sein künftiges Verhalten begünstigen (E. 3.2.3). Findet ein Mediationsverfahren zwischen einem Opfer und mehreren Beschuldigten statt, befindet die Jugendstrafbehörde betreffend jeden Beschuldigten einzeln über Gelingen oder Scheitern (Art. 17 Abs. 2 JStPO) der Mediation. Offengelassen wird die Frage, ob bei einem Antragsdelikt der Grundsatz der Unteilbarkeit (Art. 33 Abs. 3 StGB) eine andere Lösung verlangt (E. 3.2.4).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden