Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 102 Vorgehen bei Begehren um Akteneinsicht

1 Die Ver­fah­rens­lei­tung ent­schei­det über die Ak­ten­ein­sicht. Sie trifft die er­for­der­li­chen Mass­nah­men, um Miss­bräu­che und Ver­zö­ge­run­gen zu ver­hin­dern und be­rech­tig­te Ge­heim­hal­tungs­in­ter­es­sen zu schüt­zen.

2 Die Ak­ten sind am Sitz der be­tref­fen­den Straf­be­hör­de oder rechts­hil­fe­wei­se bei ei­ner an­dern Straf­be­hör­de ein­zu­se­hen. An­de­ren Be­hör­den so­wie den Rechts­bei­stän­den der Par­tei­en wer­den sie in der Re­gel zu­ge­stellt.

3 Wer zur Ein­sicht be­rech­tigt ist, kann ge­gen Ent­rich­tung ei­ner Ge­bühr die An­fer­ti­gung von Ko­pi­en der Ak­ten ver­lan­gen.

BGE

146 IV 218 (1B_474/2019) from 6. Mai 2020
Regeste: Akteneinsichtsrecht; Geheimhaltungspflicht betreffend das Verfahren und die davon betroffenen Personen; Kommunikation zwischen der Verteidigung und ihrer Mandantschaft (Art. 73 Abs. 2, 101 Abs. 1, 102 Abs. 1, 108 und 128 StPO; Art. 398 Abs. 2 OR; Art. 12 BGFA). Die Untersuchungsleitung darf der Verteidigung nicht verbieten, die beschuldigte Person als Mandantin über den Inhalt von Dokumenten zu unterrichten, die sich in den Strafakten befinden. Ein solches Verbot würde die Ausübung des Mandates in einer mit den Berufsregeln der Verteidigung nicht zu vereinbarenden Weise einschränken. Eine Verpflichtung gemäss Art. 73 Abs. 2 StPO, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, kann sich insbesondere nicht auf die interne Kommunikation zwischen der Rechtsvertretung und ihrer Mandantschaft erstrecken, und zwar egal, ob die Rechtsvertretung für eine beschuldigte Person, die Privatklägerschaft oder eine andere verfahrensbeteiligte Person erfolgt. Die Geheimhaltungsmassnahme nach Art. 73 Abs. 2 StPO zielt vielmehr darauf ab, die Kommunikation von geheimen Tatsachen nach Aussen, an nicht verfahrensbeteiligte Dritte, zu unterbinden (E. 3).

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