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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 102 Vorgehen bei Begehren um Akteneinsicht

1 Die Ver­fah­rens­lei­tung ent­schei­det über die Ak­ten­ein­sicht. Sie trifft die er­for­der­li­chen Mass­nah­men, um Miss­bräu­che und Ver­zö­ge­run­gen zu ver­hin­dern und be­rech­tig­te Ge­heim­hal­tungs­in­ter­es­sen zu schüt­zen.

2 Die Ak­ten sind am Sitz der be­tref­fen­den Straf­be­hör­de oder rechts­hil­fe­wei­se bei ei­ner an­dern Straf­be­hör­de ein­zu­se­hen. An­de­ren Be­hör­den so­wie den Rechts­bei­stän­den der Par­tei­en wer­den sie in der Re­gel zu­ge­stellt.

3 Wer zur Ein­sicht be­rech­tigt ist, kann ge­gen Ent­rich­tung ei­ner Ge­bühr die An­fer­ti­gung von Ko­pi­en der Ak­ten ver­lan­gen.