Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 103 Aktenaufbewahrung

1 Die Ak­ten sind min­des­tens bis zum Ab­lauf der Ver­fol­gungs- und Voll­stre­ckungs­ver­jäh­rung auf­zu­be­wah­ren.

2 Aus­ge­nom­men sind Ori­gi­nal­do­ku­men­te, die zu den Ak­ten ge­nom­men wur­den; sie sind den be­rech­tig­ten Per­so­nen ge­gen Emp­fangs­schein zu­rück­zu­ge­ben, so­bald die Strafsa­che rechts­kräf­tig ent­schie­den ist.

BGE

126 I 36 () from 28. März 2000
Regeste: Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Strafverfahren. Verurteilung im Abwesenheitsverfahren; Recht auf Aufhebung des Abwesenheitsurteils. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesgerichts über Verurteilungen im Abwesenheitsverfahren (E. 1). Verurteilung im Abwesenheitsverfahren und Antrag auf Aufhebung des Abwesenheitsurteils nach waadtländischem Recht (E. 2). Eine im Protokoll des Instruktionsrichters festgehaltene Wahl des Zustellungsdomizils auf der Kanzlei der Gerichtsbehörde begründet keinen gültigen Verzicht auf das Anwesenheitsrecht in der Gerichtsverhandlung. Der Antrag des in Abwesenheit Verurteilten auf Aufhebung des Urteils darf somit nicht als unzulässig erklärt werden, weil eine gesetzliche Frist von zwanzig Tagen ab der fiktiven Zustellung des Urteils auf der Kanzlei nicht eingehalten wurde (E. 3).

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