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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör

1 Die Par­tei­en ha­ben An­spruch auf recht­li­ches Ge­hör; sie ha­ben na­ment­lich das Recht:

a.
Ak­ten ein­zu­se­hen;
b.
an Ver­fah­rens­hand­lun­gen teil­zu­neh­men;
c.
einen Rechts­bei­stand bei­zu­zie­hen;
d.
sich zur Sa­che und zum Ver­fah­ren zu äus­sern;
e.
Be­weis­an­trä­ge zu stel­len.

2 Die Straf­be­hör­den ma­chen rechts­un­kun­di­ge Par­tei­en auf ih­re Rech­te auf­merk­sam.