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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs

1 Die Straf­be­hör­den kön­nen das recht­li­che Ge­hör ein­schrän­ken, wenn:

a.
der be­grün­de­te Ver­dacht be­steht, dass ei­ne Par­tei ih­re Rech­te miss­braucht;
b.
dies für die Si­cher­heit von Per­so­nen oder zur Wah­rung öf­fent­li­cher oder pri­va­ter Ge­heim­hal­tungs­in­ter­es­sen er­for­der­lich ist.

2 Ein­schrän­kun­gen ge­gen­über Rechts­bei­stän­den sind nur zu­läs­sig, wenn der Rechts­bei­stand selbst An­lass für die Be­schrän­kung gibt.

3 Die Ein­schrän­kun­gen sind zu be­fris­ten oder auf ein­zel­ne Ver­fah­rens­hand­lun­gen zu be­gren­zen.

4 Be­steht der Grund für die Ein­schrän­kung fort, so dür­fen die Straf­be­hör­den Ent­schei­de nur so weit auf Ak­ten, die ei­ner Par­tei nicht er­öff­net wor­den sind, stüt­zen, als ihr von de­ren we­sent­li­chem In­halt Kennt­nis ge­ge­ben wur­de.

5 Ist der Grund für die Ein­schrän­kung weg­ge­fal­len, so ist das recht­li­che Ge­hör in ge­eig­ne­ter Form nach­träg­lich zu ge­wäh­ren.