Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung

1 Wer in der Schweiz rechts­kräf­tig ver­ur­teilt oder frei­ge­spro­chen wor­den ist, darf we­gen der glei­chen Straf­tat nicht er­neut ver­folgt wer­den.

2 Vor­be­hal­ten blei­ben die Wie­der­auf­nah­me ei­nes ein­ge­stell­ten oder nicht an­hand ge­nom­me­nen Ver­fah­rens und die Re­vi­si­on.