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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 113 Stellung

1 Die be­schul­dig­te Per­son muss sich nicht selbst be­las­ten. Sie hat na­ment­lich das Recht, die Aus­sa­ge und ih­re Mit­wir­kung im Straf­ver­fah­ren zu ver­wei­gern. Sie muss sich aber den ge­setz­lich vor­ge­se­he­nen Zwangs­mass­nah­men un­ter­zie­hen.

2 Ver­wei­gert die be­schul­dig­te Per­son ih­re Mit­wir­kung, so wird das Ver­fah­ren gleich­wohl fort­ge­führt.