Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 114 Verhandlungsfähigkeit

1 Ver­hand­lungs­fä­hig ist ei­ne be­schul­dig­te Per­son, die kör­per­lich und geis­tig in der La­ge ist, der Ver­hand­lung zu fol­gen.

2 Bei vor­über­ge­hen­der Ver­hand­lungs­un­fä­hig­keit wer­den die un­auf­schieb­ba­ren Ver­fah­rens­hand­lun­gen in An­we­sen­heit der Ver­tei­di­gung durch­ge­führt.

3 Dau­ert die Ver­hand­lungs­un­fä­hig­keit fort, so wird das Straf­ver­fah­ren sis­tiert oder ein­ge­stellt. Die be­son­de­ren Be­stim­mun­gen für Ver­fah­ren ge­gen ei­ne schul­d­un­fä­hi­ge be­schul­dig­te Per­son blei­ben vor­be­hal­ten.

BGE

102 IA 516 () from 5. Mai 1976
Regeste: Wahrung des Berufsgeheimnisses im Rahmen eines Strafverfahrens - Durchsuchung und Beschlagnahme von Dokumenten. 1. Die Durchsuchung von Akten beim Träger eines Berufsgeheimnisses, der selbst Beschuldigter in einem Strafverfahren ist, setzt die Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen voraus. 2. Zu einer unterschiedslosen Durchsuchung und Beschlagnahme aller in einer Notariatskanzlei verwahrten Dokumente kann die Strafverfolgungsbehörde selbst dann nicht schreiten, wenn dringender Verdacht dafür besteht, dass der Notar eine strafbare Handlung begangen hat. 3. Die Organe der Strafjustiz sind an das Amtsgeheimnis gebunden und zur Zurückerstattung von Dokumenten, die für das betreffende Strafverfahren unerheblich sind, verpflichtet. 4. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts.

113 IA 177 () from 21. Januar 1987
Regeste: Art. 4 BV (Willkür); Art. 4 KV/VS und 114 Ziff. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Wallis; persönliche Freiheit und Art. 5 EMRK; widerrechtliche Haft, Genugtuung. Es ist willkürlich, im vorliegenden Fall die Unterbringung in einer Zelle nicht als Verhaftung oder als Haft zu betrachten (Erw. 1). Entschädigungsgrundsätze des Kantons Wallis für ungerechtfertigte Haft (Erw. 2a). Gesetzwidrigkeit der Verhaftung und der Haft (Erw. 2b) und Fehlen des Mitverschuldens des Angeklagten (Erw. 2c) im vorliegenden Fall. Angesichts der besonderen Umstände besteht der Anspruch auf Genugtuung ungeachtet der kurzen Dauer der Haft (Erw. 3).

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