Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 124 Zuständigkeit und Verfahren

1 Das mit der Strafsa­che be­fass­te Ge­richt be­ur­teilt den Zi­vil­an­spruch un­ge­ach­tet des Streit­wer­tes.

2 Der be­schul­dig­ten Per­son wird spä­tes­tens im ers­tin­stanz­li­chen Haupt­ver­fah­ren Ge­le­gen­heit ge­ge­ben, sich zur Zi­vil­kla­ge zu äus­sern.

3 An­er­kennt sie die Zi­vil­kla­ge, so wird dies im Pro­to­koll und im ver­fah­renser­le­di­gen­den Ent­scheid fest­ge­hal­ten.

BGE

126 I 19 () from 21. Februar 2000
Regeste: Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 aBV, Art. 29 Abs. 2 BV); von der Anklage abweichende rechtliche Würdigung im Strafurteil. Direkt gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör hat ein Angeklagter Anspruch darauf, zu einer von der Anklage abweichenden rechtlichen Würdigung des ihm vorgeworfenen Sachverhalts Stellung nehmen zu können, wenn eine schärfere Strafe droht (E. 2c/aa; Bestätigung der Rechtsprechung); Gleiches gilt, wenn der Betroffene wegen eines anderen Straftatbestands als in der Anklage beantragt verurteilt werden soll und er nicht mit der neuen Würdigung rechnen musste, es sei denn, eine Anhörung hätte keine Auswirkung auf die Ausübung seiner Verteidigungsrechte haben können (E. 2d/bb; Präzisierung der Rechtsprechung). Eine Bestrafung wegen Verletzung einer anderen Verkehrsregel ist eine Verurteilung wegen eines anderen Straftatbestands (E. 2d/aa). Damit musste der Angeklagte im vorliegenden Fall nicht rechnen und dies hatte Auswirkungen auf die Ausübung seiner Verteidigungsrechte (E. 2e).

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