Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 124 Zuständigkeit und Verfahren

1 Das mit der Strafsa­che be­fass­te Ge­richt be­ur­teilt den Zi­vil­an­spruch un­ge­ach­tet des Streit­wer­tes.

2 Der be­schul­dig­ten Per­son wird spä­tes­tens im ers­tin­stanz­li­chen Haupt­ver­fah­ren Ge­le­gen­heit ge­ge­ben, sich zur Zi­vil­kla­ge zu äus­sern.

3 An­er­kennt sie die Zi­vil­kla­ge, so wird dies im Pro­to­koll und im ver­fah­renser­le­di­gen­den Ent­scheid fest­ge­hal­ten.