Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 125 Sicherheit für die Ansprüche gegenüber der Privatklägerschaft

1 Die Pri­vat­klä­ger­schaft, mit Aus­nah­me des Op­fers, hat auf An­trag der be­schul­dig­ten Per­son für de­ren mut­mass­li­che, durch die An­trä­ge zum Zi­vil­punkt ver­ur­sach­ten Auf­wen­dun­gen Si­cher­heit zu leis­ten, wenn:

a.
sie kei­nen Wohn­sitz oder Sitz in der Schweiz hat;
b.
sie zah­lungs­un­fä­hig er­scheint, na­ment­lich wenn ge­gen sie der Kon­kurs er­öff­net oder ein Nach­lass­ver­fah­ren im Gang ist oder Ver­lust­schei­ne be­ste­hen;
c.
aus an­de­ren Grün­den ei­ne er­heb­li­che Ge­fähr­dung oder Ver­ei­te­lung des An­spruchs der be­schul­dig­ten Per­son zu be­fürch­ten ist.

2 Die Ver­fah­rens­lei­tung des Ge­richts ent­schei­det über den An­trag end­gül­tig. Sie be­stimmt die Hö­he der Si­cher­heit und setzt ei­ne Frist zur Leis­tung.

3 Die Si­cher­heit kann in bar oder durch Ga­ran­tie ei­ner in der Schweiz nie­der­ge­las­se­nen Bank oder Ver­si­che­rung ge­leis­tet wer­den.

4 Sie kann nach­träg­lich er­höht, her­ab­ge­setzt oder auf­ge­ho­ben wer­den.

BGE

103 IV 60 () from 4. Februar 1977
Regeste: Art. 268, Art. 269, Art. 270, Art. 273 BStP. Dem Staatsanwalt steht die Nichtigkeitsbeschwerde zu: - gegen Kontumazialurteile (Erw. 1); - nicht gegen die auf kantonales Recht gestützte Feststellung der kantonalen Behörde, dass in einem Punkte nicht Anklage erhoben wurde (Erw. 2).

117 IA 10 () from 29. Januar 1991
Regeste: Art. 4 BV; Art. 129 StPO/AR; Telefonüberwachung; Verwertbarkeit der Aufzeichnungen. 1. Nach Art. 129 StPO/AR sind die Ergebnisse einer Telefonüberwachung nur gegen den Beschuldigten bzw. Verdächtigen verwertbar, dem diese Eigenschaft aufgrund eines ernsthaften Verdachts bereits im Zeitpunkt der Überwachung zukam (E. 4d). 2. Bei Telefonüberwachungen findet Art. 179octies StGB als bundesrechtliche Minimalgarantie Anwendung (E. 4d).

126 I 19 () from 21. Februar 2000
Regeste: Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 aBV, Art. 29 Abs. 2 BV); von der Anklage abweichende rechtliche Würdigung im Strafurteil. Direkt gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör hat ein Angeklagter Anspruch darauf, zu einer von der Anklage abweichenden rechtlichen Würdigung des ihm vorgeworfenen Sachverhalts Stellung nehmen zu können, wenn eine schärfere Strafe droht (E. 2c/aa; Bestätigung der Rechtsprechung); Gleiches gilt, wenn der Betroffene wegen eines anderen Straftatbestands als in der Anklage beantragt verurteilt werden soll und er nicht mit der neuen Würdigung rechnen musste, es sei denn, eine Anhörung hätte keine Auswirkung auf die Ausübung seiner Verteidigungsrechte haben können (E. 2d/bb; Präzisierung der Rechtsprechung). Eine Bestrafung wegen Verletzung einer anderen Verkehrsregel ist eine Verurteilung wegen eines anderen Straftatbestands (E. 2d/aa). Damit musste der Angeklagte im vorliegenden Fall nicht rechnen und dies hatte Auswirkungen auf die Ausübung seiner Verteidigungsrechte (E. 2e).

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