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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 129 Wahlverteidigung

1 Die be­schul­dig­te Per­son ist be­rech­tigt, in je­dem Straf­ver­fah­ren und auf je­der Ver­fah­rens­stu­fe einen Rechts­bei­stand im Sin­ne von Ar­ti­kel 127 Ab­satz 5 mit ih­rer Ver­tei­di­gung zu be­trau­en (Wahl­ver­tei­di­gung) oder, un­ter Vor­be­halt von Ar­ti­kel 130, sich sel­ber zu ver­tei­di­gen.

2 Die Aus­übung der Wahl­ver­tei­di­gung setzt ei­ne schrift­li­che Voll­macht oder ei­ne pro­to­kol­lier­te Er­klä­rung der be­schul­dig­ten Per­son vor­aus.