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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung

1 Die amt­li­che Ver­tei­di­gung wird nach dem An­walt­s­ta­rif des Bun­des oder des­je­ni­gen Kan­tons ent­schä­digt, in dem das Straf­ver­fah­ren ge­führt wur­de.

2 Die Staats­an­walt­schaft oder das ur­tei­len­de Ge­richt le­gen die Ent­schä­di­gung am En­de des Ver­fah­rens fest.

3 Ge­gen den Ent­schä­di­gungs­ent­scheid kann die amt­li­che Ver­tei­di­gung Be­schwer­de füh­ren:

a.
wenn der Ent­scheid von der Staats­an­walt­schaft oder dem ers­tin­stanz­li­chen Ge­richt ge­fällt wur­de: bei der Be­schwer­de­in­stanz;
b.
wenn der Ent­scheid von der Be­schwer­de­in­stanz oder dem Be­ru­fungs­ge­richt des Kan­tons ge­fällt wur­de: beim Bun­dess­traf­ge­richt.

4 Wird die be­schul­dig­te Per­son zu den Ver­fah­rens­kos­ten ver­ur­teilt, so ist sie, so­bald es ih­re wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se er­lau­ben, ver­pflich­tet:

a.
dem Bund oder dem Kan­ton die Ent­schä­di­gung zu­rück­zu­zah­len;
b.
der Ver­tei­di­gung die Dif­fe­renz zwi­schen der amt­li­chen Ent­schä­di­gung und dem vol­len Ho­no­rar zu er­stat­ten.

5 Der An­spruch des Bun­des oder des Kan­tons ver­jährt in 10 Jah­ren nach Rechts­kraft des Ent­schei­des.