1 Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a.
die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b.
die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint.
2 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
a.
die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b.
die Befreiung von den Verfahrenskosten;
c.
die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist.