Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 143 Durchführung der Einvernahme

1 Zu Be­ginn der Ein­ver­nah­me wird die ein­zu­ver­neh­men­de Per­son in ei­ner ihr ver­ständ­li­chen Spra­che:

a.
über ih­re Per­so­na­li­en be­fragt;
b.
über den Ge­gen­stand des Straf­ver­fah­rens und die Ei­gen­schaft, in der sie ein­ver­nom­men wird, in­for­miert;
c.
um­fas­send über ih­re Rech­te und Pflich­ten be­lehrt.

2 Im Pro­to­koll ist zu ver­mer­ken, dass die Be­stim­mun­gen nach Ab­satz 1 ein­ge­hal­ten wor­den sind.

3 Die Straf­be­hör­de kann wei­te­re Er­he­bun­gen über die Iden­ti­tät der ein­zu­ver­neh­men­den Per­son durch­füh­ren.

4 Sie for­dert die ein­zu­ver­neh­men­de Per­son auf, sich zum Ge­gen­stand der Ein­ver­nah­me zu äus­sern.

5 Sie strebt durch klar for­mu­lier­te Fra­gen und Vor­hal­te die Voll­stän­dig­keit der Aus­sa­gen und die Klä­rung von Wi­der­sprü­chen an.

6 Die ein­zu­ver­neh­men­de Per­son macht ih­re Aus­sa­gen auf­grund ih­rer Er­in­ne­rung. Sie kann mit Zu­stim­mung der Ver­fah­rens­lei­tung schrift­li­che Un­ter­la­gen ver­wen­den; die­se wer­den nach Ab­schluss der Ein­ver­nah­me zu den Ak­ten ge­nom­men.

7 Sprech- und hör­be­hin­der­te Per­so­nen wer­den schrift­lich oder un­ter Bei­zug ei­ner ge­eig­ne­ten Per­son ein­ver­nom­men.

Court decisions

104 IV 58 () from May 31, 1978
Regeste: Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB. Die dem Verurteilten bestimmte Probezeit beginnt frühestens mit der nach dem kantonalen Recht massgeblichen Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird.

138 IV 178 (1B_205/2012) from June 18, 2012
Regeste: a Art. 15 Abs. 2, Art. 61 lit. a, Art. 307 Abs. 2 und 3 und Art. 312 Abs. 1 StPO; Mitteilungspflicht der Polizei gegenüber der Staatsanwaltschaft im Strafuntersuchungsverfahren. Die Polizei hat der Staatsanwaltschaft die Identität der in eine Straftat involvierten Personen bekannt zu geben, soweit ihr diese bekannt ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen einen Polizeibeamten führt (E. 2.1-2.4).

139 IV 25 (1B_264/2012) from Oct. 10, 2012
Regeste: Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 101 Abs. 1, Art. 107 Abs. 1 lit. b, Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 139 Abs. 1, Art. 146 Abs. 1, Art. 147 Abs. 1, Art. 224 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 2 StPO; Recht auf Teilnahme bei der Einvernahme von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen. Sachurteilserfordernisse und Streitgegenstand (E. 1-3). Verfahrensregeln der getrennten Einvernahmen und der Parteiöffentlichkeit von Beweiserhebungen (E. 4). Der Anspruch beschuldigter Personen auf Teilnahme an Beweiserhebungen gilt grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (E. 5.1-5.3). Mögliche Zielkonflikte im Hinblick auf die strafprozessuale Wahrheitsfindung und das Gleichbehandlungsgebot sowie Ausnahmen vom Grundsatz der Parteiöffentlichkeit (E. 5.4 und 5.5). Problematik der Zulassung von noch nicht einvernommenen Beschuldigten zu den Einvernahmen von Mitbeschuldigten (E. 5.5.2-5.5.4). Anspruch auf Teilnahme des bereits staatsanwaltlich verhörten Beschuldigten und seines Verteidigers an den Einvernahmen von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen. Ausnahme vom Grundsatz der Parteiöffentlichkeit im vorliegenden Fall verneint (E. 5.5.5-5.5.11).

141 IV 20 (6B_912/2013) from Nov. 4, 2014
Regeste: a Art. 309 Abs. 3 StPO; Eröffnung der Strafuntersuchung. Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu. Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt (E. 1.1.4).

143 IV 457 (6B_129/2017) from Nov. 16, 2017
Regeste: Recht auf Teilnahme des Beschuldigten an Einvernahmen von Mitbeschuldigten (Art. 147 Abs. 1 StPO); Verwertungsverbot (Art. 147 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren teilzunehmen. Bei Verletzung des Teilnahmerechts sind belastende Aussagen von Mitbeschuldigten nicht verwertbar (Bestätigung der Rechtsprechung [BGE 141 IV 220 E. 4 f.]). Die aus unverwertbaren Einvernahmen erlangten Erkenntnisse dürfen weder für die Vorbereitung noch für die Durchführung erneuter Beweiserhebungen verwendet werden (E. 1.6).

This site is protected by reCAPTCHA and the Google Privacy Policy and Terms of Service apply.

Feedback
Loading