Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 145 Schriftliche Berichte

Die Straf­be­hör­de kann ei­ne ein­zu­ver­neh­men­de Per­son ein­la­den, an Stel­le ei­ner Ein­ver­nah­me oder zu ih­rer Er­gän­zung einen schrift­li­chen Be­richt ab­zu­ge­ben.

BGE

130 I 360 () from 9. Dezember 2004
Regeste: Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BV, Art. 145 StPO/BE, Art. 58 StGB; Eigentumsgarantie; Vernichtung beschlagnahmten Hanfs während des Untersuchungsverfahrens. Die Bestimmung der Berner Strafprozessordnung über die vorzeitige Verwertung beschlagnahmter Gegenstände bildet keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Anordnung der vorzeitigen Vernichtung beschlagnahmten Hanfs durch den Untersuchungsrichter (E. 14.2). Möglichkeit eines zeitlich vorgezogenen selbständigen Einziehungsverfahrens und entsprechenden Antrages an den dafür zuständigen Richter (E. 14.3).

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