Art. 146Einvernahme mehrerer Personen und Gegenüberstellungen
1 Die einzuvernehmenden Personen werden getrennt einvernommen.
2 Die Strafbehörden können Personen, einschliesslich solcher, die ein Aussageverweigerungsrecht haben, einander gegenüberstellen. Die besonderen Rechte des Opfers bleiben vorbehalten.
3 Sie können einvernommene Personen, die nach Abschluss der Einvernahme voraussichtlich weiteren Personen gegenübergestellt werden müssen, verpflichten, bis zur Gegenüberstellung am Ort der Verfahrenshandlung zu bleiben.
4 Die Verfahrensleitung kann eine Person vorübergehend von der Verhandlung ausschliessen, wenn:
a.
eine Interessenkollision besteht; oder
b.
diese Person im Verfahren noch als Zeugin, Zeuge, Auskunftsperson oder sachverständige Person einzuvernehmen ist.