1 Werden Beweise im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs im Ausland erhoben, so ist dem Teilnahmerecht der Parteien Genüge getan, wenn diese:
a.
zuhanden der ersuchten ausländischen Behörde Fragen formulieren können;
b.
nach Eingang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll erhalten; und