Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 149 Im Allgemeinen

1 Be­steht Grund zur An­nah­me, ei­ne Zeu­gin oder ein Zeu­ge, ei­ne Aus­kunfts­per­son, ei­ne be­schul­dig­te Per­son, ei­ne sach­ver­stän­di­ge Per­son oder ei­ne Über­set­ze­rin oder ein Über­set­zer könn­te durch die Mit­wir­kung im Ver­fah­ren sich oder ei­ne Per­son, die mit ihr oder ihm in ei­nem Ver­hält­nis nach Ar­ti­kel 168 Ab­sät­ze 1–3 steht, ei­ner er­heb­li­chen Ge­fahr für Leib und Le­ben oder ei­nem an­dern schwe­ren Nach­teil aus­set­zen, so trifft die Ver­fah­rens­lei­tung auf Ge­such hin oder von Am­tes we­gen die ge­eig­ne­ten Schutz­mass­nah­men.

2 Die Ver­fah­rens­lei­tung kann da­zu die Ver­fah­rens­rech­te der Par­tei­en an­ge­mes­sen be­schrän­ken, na­ment­lich in­dem sie:

a.
die An­ony­mi­tät zu­si­chert;
b.
Ein­ver­nah­men un­ter Aus­schluss der Par­tei­en oder der Öf­fent­lich­keit durch­führt;
c.
die Per­so­na­li­en un­ter Aus­schluss der Par­tei­en oder der Öf­fent­lich­keit fest­stellt;
d.
Aus­se­hen oder Stim­me der zu schüt­zen­den Per­son ver­än­dert oder die­se ab­schirmt;
e.
die Ak­ten­ein­sicht ein­schränkt.

3 Die Ver­fah­rens­lei­tung kann der zu schüt­zen­den Per­son ge­stat­ten, sich von ei­nem Rechts­bei­stand oder von ei­ner Ver­trau­ens­per­son be­glei­ten zu las­sen.

4 Wird ei­ne Per­son un­ter 18 Jah­ren als Zeu­gin, Zeu­ge oder Aus­kunfts­per­son ein­ver­nom­men, so kann die Ver­fah­rens­lei­tung zu­dem Schutz­mass­nah­men nach Ar­ti­kel 154 Ab­sät­ze 2 und 4 an­ord­nen.

5 Die Ver­fah­rens­lei­tung sorgt bei al­len Schutz­mass­nah­men für die Wah­rung des recht­li­chen Ge­hörs der Par­tei­en, ins­be­son­de­re der Ver­tei­di­gungs­rech­te der be­schul­dig­ten Per­son.

6 Wur­de der zu schüt­zen­den Per­son die Wah­rung ih­rer An­ony­mi­tät zu­ge­si­chert, so trifft die Ver­fah­rens­lei­tung die ge­eig­ne­ten Mass­nah­men, um Ver­wechs­lun­gen oder Ver­tau­schun­gen zu ver­hin­dern.

BGE

105 IA 98 () from 2. Mai 1979
Regeste: Untersuchungshaft; Beschränkung des Rechts auf Kontakt mit dem Verteidiger. Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK; die aus dem ungeschriebenen Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit abgeleiteten Prinzipien sind auch bei der Auslegung der Konvention beizuziehen. Auslegung des Art. 22 Ziff. 2 der freiburgischen StPO; diese Bestimmung erlaubt es grundsätzlich nicht, dem Beschuldigten jeden mündlichen Kontakt mit seinem Anwalt bis zum Abschluss der Untersuchung zu verbieten.

138 IV 178 (1B_205/2012) from 18. Juni 2012
Regeste: a Art. 15 Abs. 2, Art. 61 lit. a, Art. 307 Abs. 2 und 3 und Art. 312 Abs. 1 StPO; Mitteilungspflicht der Polizei gegenüber der Staatsanwaltschaft im Strafuntersuchungsverfahren. Die Polizei hat der Staatsanwaltschaft die Identität der in eine Straftat involvierten Personen bekannt zu geben, soweit ihr diese bekannt ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen einen Polizeibeamten führt (E. 2.1-2.4).

139 IV 25 (1B_264/2012) from 10. Oktober 2012
Regeste: Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 101 Abs. 1, Art. 107 Abs. 1 lit. b, Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 139 Abs. 1, Art. 146 Abs. 1, Art. 147 Abs. 1, Art. 224 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 2 StPO; Recht auf Teilnahme bei der Einvernahme von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen. Sachurteilserfordernisse und Streitgegenstand (E. 1-3). Verfahrensregeln der getrennten Einvernahmen und der Parteiöffentlichkeit von Beweiserhebungen (E. 4). Der Anspruch beschuldigter Personen auf Teilnahme an Beweiserhebungen gilt grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (E. 5.1-5.3). Mögliche Zielkonflikte im Hinblick auf die strafprozessuale Wahrheitsfindung und das Gleichbehandlungsgebot sowie Ausnahmen vom Grundsatz der Parteiöffentlichkeit (E. 5.4 und 5.5). Problematik der Zulassung von noch nicht einvernommenen Beschuldigten zu den Einvernahmen von Mitbeschuldigten (E. 5.5.2-5.5.4). Anspruch auf Teilnahme des bereits staatsanwaltlich verhörten Beschuldigten und seines Verteidigers an den Einvernahmen von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen. Ausnahme vom Grundsatz der Parteiöffentlichkeit im vorliegenden Fall verneint (E. 5.5.5-5.5.11).

139 IV 265 (1B_49/2013, 1B_65/2013) from 10. Oktober 2013
Regeste: Art. 149 Abs. 1 und 2 lit. a sowie Art. 150 Abs. 1 StPO, Art. 98 BGG; Zusicherung der Anonymität im Strafverfahren. Frage offengelassen, ob die Zusicherung der Anonymität eine vorsorgliche Massnahme darstellt (E. 2.5). Die Zusicherung der Anonymität setzt ernsthafte Anzeichen einer konkreten Gefährdung des Betroffenen voraus. Solche hat die Vorinstanz im zu beurteilenden Fall ohne Bundesrechtsverletzung verneint (E. 4).

143 IV 397 (6B_800/2016) from 25. Oktober 2017
Regeste: a Art. 147 Abs. 1 StPO; Verzicht auf das Teilnahmerecht. Der Verzicht des Beschuldigten auf sein Teilnahmerecht bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft kann auch vom Verteidiger erklärt werden. Soweit der bei Einvernahmen anwesende Verteidiger gegen die Abwesenheit des Beschuldigten nicht opponiert und keinen Antrag auf dessen Teilnahme stellt, darf angenommen werden, dieser habe auf sein Teilnahmerecht verzichtet. Soweit ein gültiger Verzicht vorliegt, verletzt die im Berufungsverfahren erhobene Rüge der Verletzung des Teilnahmerechts den Grundsatz von Treu und Glauben (E. 3.4).

144 I 253 (1B_520/2017) from 4. Juli 2018
Regeste: Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK; Art. 147 Abs. 1, Art. 157 f., Art. 185 StPO. Zulassung der Verteidigung zur psychiatrischen Exploration der beschuldigten Person. Das Verhör des Beschuldigten und die Beweisaussagen der Parteien erfüllen andere gesetzliche Funktionen als eine forensisch-psychiatrische Begutachtung. Die sachverständige Person nimmt ausschliesslich fachspezifische Erhebungen vor, die mit dem Expertiseauftrag in engem Zusammenhang stehen. Eine eigene Befragung der beschuldigten Person durch die sachverständige Person ist spezifisch gutachtensorientiert. Folglich dürfen die Strafbehörden Äusserungen der beschuldigten Person bei einem psychiatrischen Explorationsgespräch dieser auch nicht wie Beweisaussagen zum inkriminierten Sachverhalt vorhalten. Nach einer gesetzeskonformen kontradiktorischen Ernennung und Instruktion der forensischen sachverständigen Person (unter Teilnahme der Parteien) hat die Verteidigung auf materielle Begutachtungsvorgänge durch die medizinisch-psychiatrische Fachperson (bis zum Vorliegen der Expertise) keinen direkten Einfluss mehr zu nehmen. Die Verteidigung hat weder den fachlich-methodischen Ablauf der Expertise unmittelbar zu "kontrollieren", noch die Exploration mit eigenen Fragen direkt zu ergänzen bzw. zu beeinflussen. Nach Vorliegen des Gutachtens steht es den Parteien (im Rahmen ihres gesetzlich vorgesehenen Stellungnahmerechts) frei, nötigenfalls Kritik am methodischen Vorgehen oder an den fachlichen Schlussfolgerungen des Gutachters zu äussern und entsprechende Beweis- und Ergänzungsanträge zu stellen. Ein Recht auf Zulassung der Verteidigung zur forensisch-psychiatrischen Exploration ergibt sich weder aus Art. 147 Abs. 1 StPO noch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen. Ein solcher Anspruch lässt sich hier auch nicht aus den Grundrechten der Bundesverfassung oder der EMRK herleiten (E. 3).

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