Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 150 Zusicherung der Anonymität

1 Die Ver­fah­rens­lei­tung kann der zu schüt­zen­den Per­son die Wah­rung ih­rer An­ony­mi­tät zu­si­chern.

2 Die Staats­an­walt­schaft un­ter­brei­tet die von ihr ge­mach­te Zu­si­che­rung in­nert 30 Ta­gen dem Zwangs­mass­nah­men­ge­richt zur Ge­neh­mi­gung; da­bei hat sie sämt­li­che zur Be­ur­tei­lung der Recht­mäs­sig­keit er­for­der­li­chen Ein­zel­hei­ten ge­nau an­zu­ge­ben. Das Zwangs­mass­nah­men­ge­richt ent­schei­det end­gül­tig.

3 Ver­wei­gert das Zwangs­mass­nah­men­ge­richt die Ge­neh­mi­gung, so dür­fen die un­ter Zu­si­che­rung der An­ony­mi­tät be­reits er­ho­be­nen Be­wei­se nicht ver­wer­tet wer­den.

4 Ei­ne ge­neh­mig­te oder er­teil­te Zu­si­che­rung der An­ony­mi­tät bin­det sämt­li­che mit dem Fall be­trau­ten Straf­be­hör­den.

5 Die zu schüt­zen­de Per­son kann je­der­zeit auf die Wah­rung der An­ony­mi­tät ver­zich­ten.

6 Die Staats­an­walt­schaft und die Ver­fah­rens­lei­tung des Ge­richts wi­der­ru­fen die Zu­si­che­rung, wenn das Schutz­be­dürf­nis of­fen­sicht­lich da­hin­ge­fal­len ist.

BGE

138 IV 178 (1B_205/2012) from 18. Juni 2012
Regeste: a Art. 15 Abs. 2, Art. 61 lit. a, Art. 307 Abs. 2 und 3 und Art. 312 Abs. 1 StPO; Mitteilungspflicht der Polizei gegenüber der Staatsanwaltschaft im Strafuntersuchungsverfahren. Die Polizei hat der Staatsanwaltschaft die Identität der in eine Straftat involvierten Personen bekannt zu geben, soweit ihr diese bekannt ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen einen Polizeibeamten führt (E. 2.1-2.4).

139 IV 265 (1B_49/2013, 1B_65/2013) from 10. Oktober 2013
Regeste: Art. 149 Abs. 1 und 2 lit. a sowie Art. 150 Abs. 1 StPO, Art. 98 BGG; Zusicherung der Anonymität im Strafverfahren. Frage offengelassen, ob die Zusicherung der Anonymität eine vorsorgliche Massnahme darstellt (E. 2.5). Die Zusicherung der Anonymität setzt ernsthafte Anzeichen einer konkreten Gefährdung des Betroffenen voraus. Solche hat die Vorinstanz im zu beurteilenden Fall ohne Bundesrechtsverletzung verneint (E. 4).

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