Art. 151Massnahmen zum Schutz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler
1 Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler, denen die Wahrung der Anonymität zugesichert worden ist, haben Anspruch darauf, dass:
a.
ihre wahre Identität während des ganzen Verfahrens und nach dessen Abschluss gegenüber jedermann geheim gehalten wird, ausser gegenüber den Mitgliedern der mit dem Fall befassten Gerichte;
b.
keine Angaben über ihre wahre Identität in die Verfahrensakten aufgenommen werden.
2 Die Verfahrensleitung trifft die notwendigen Schutzmassnahmen.