Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 151 Massnahmen zum Schutz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler

1 Ver­deck­te Er­mitt­le­rin­nen und Er­mitt­ler, de­nen die Wah­rung der An­ony­mi­tät zu­ge­si­chert wor­den ist, ha­ben An­spruch dar­auf, dass:

a.
ih­re wah­re Iden­ti­tät wäh­rend des gan­zen Ver­fah­rens und nach des­sen Ab­schluss ge­gen­über je­der­mann ge­heim ge­hal­ten wird, aus­ser ge­gen­über den Mit­glie­dern der mit dem Fall be­fass­ten Ge­rich­te;
b.
kei­ne An­ga­ben über ih­re wah­re Iden­ti­tät in die Ver­fah­rens­ak­ten auf­ge­nom­men wer­den.

2 Die Ver­fah­rens­lei­tung trifft die not­wen­di­gen Schutz­mass­nah­men.