Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 154 Besondere Massnahmen zum Schutz von Kindern als Opfer

1 Als Kind im Sin­ne die­ses Ar­ti­kels gilt das Op­fer, das im Zeit­punkt der Ein­ver­nah­me oder Ge­gen­über­stel­lung we­ni­ger als 18 Jah­re alt ist.

2 Die ers­te Ein­ver­nah­me des Kin­des hat so rasch als mög­lich statt­zu­fin­den.

3 Die Be­hör­de kann die Ver­trau­ens­per­son vom Ver­fah­ren aus­sch­lies­sen, wenn die­se einen be­stim­men­den Ein­fluss auf das Kind aus­üben könn­te.

4 Ist er­kenn­bar, dass die Ein­ver­nah­me oder die Ge­gen­über­stel­lung für das Kind zu ei­ner schwe­ren psy­chi­schen Be­las­tung füh­ren könn­te, so gel­ten die fol­gen­den Re­geln:

a.
Ei­ne Ge­gen­über­stel­lung mit der be­schul­dig­ten Per­son darf nur an­ge­ord­net wer­den, wenn das Kind die Ge­gen­über­stel­lung aus­drück­lich ver­langt oder der An­spruch der be­schul­dig­ten Per­son auf recht­li­ches Ge­hör auf an­de­re Wei­se nicht ge­währ­leis­tet wer­den kann.
b.
Das Kind darf wäh­rend des gan­zen Ver­fah­rens in der Re­gel nicht mehr als zwei­mal ein­ver­nom­men wer­den.
c.
Ei­ne zwei­te Ein­ver­nah­me fin­det nur statt, wenn die Par­tei­en bei der ers­ten Ein­ver­nah­me ih­re Rech­te nicht aus­üben konn­ten oder dies im In­ter­es­se der Er­mitt­lun­gen oder des Kin­des un­um­gäng­lich ist. So­weit mög­lich er­folgt die Be­fra­gung durch die glei­che Per­son, wel­che die ers­te Ein­ver­nah­me durch­ge­führt hat.
d.
Ein­ver­nah­men wer­den im Bei­sein ei­ner Spe­zia­lis­tin oder ei­nes Spe­zia­lis­ten von ei­ner zu die­sem Zweck aus­ge­bil­de­ten Er­mitt­lungs­be­am­tin oder ei­nem ent­spre­chen­den Er­mitt­lungs­be­am­ten durch­ge­führt. Fin­det kei­ne Ge­gen­über­stel­lung statt, so wer­den die Ein­ver­nah­men mit Bild und Ton auf­ge­zeich­net.
e.
Die Par­tei­en üben ih­re Rech­te durch die be­fra­gen­de Per­son aus.
f.
Die be­fra­gen­de Per­son und die Spe­zia­lis­tin oder der Spe­zia­list hal­ten ih­re be­son­de­ren Be­ob­ach­tun­gen in ei­nem Be­richt fest.

BGE

106 IA 404 () from 23. April 1980
Regeste: Untersuchungshaft; provisorische Haftentlassung. Art. 27 GE-KV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK. Die Schwere des zu beurteilenden Deliktes allein vermag eine Haftverlängerung nach Abschluss der gegen den Beschuldigten geführten Untersuchung nicht zu rechtfertigen. Hinzutreten muss ein besonderer Haftgrund, wie namentlich die Gefahr der Wiederholung, der Kollusion oder der Flucht.

108 IA 64 () from 3. März 1982
Regeste: Haftverlängerung; persönliche Freiheit. 1. Die Anwendung kantonalen Verfassungsrechts überprüft das Bundesgericht grundsätzlich frei (E. 2b). 2. Die Voraussetzungen der Haftverlängerung sind dieselben, ob die Verlängerung im Untersuchungsverfahren oder für den Zeitraum zwischen Urteilsfällung und Eintritt der Rechtskraft durch das urteilende Gericht angeordnet wird (E. 3).

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