Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 156 Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens

Bund und Kan­to­ne kön­nen Mass­nah­men zum Schutz von Per­so­nen aus­ser­halb ei­nes Ver­fah­rens vor­se­hen.

BGE

107 IA 206 () from 2. Dezember 1981
Regeste: Art. 4 BV; Willkür. Die Einziehung der im Hinblick auf eine vorläufige Freilassung geleisteten Sicherheiten ist unzulässig, wenn sie nach Beginn des Strafvollzuges erfolgt (E. 2). Kein treuwidriges Handeln des Verurteilten, wenn er die Freigabe der Kaution verlangt, nachdem er im Laufe des Strafvollzuges die Flucht ergriffen hat (E. 3).

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