Schweizerische Strafprozessordnung
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Art. 156 Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens
Bund und Kantone können Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens vorsehen. BGE
107 IA 206 () from 2. Dezember 1981
Regeste: Art. 4 BV; Willkür. Die Einziehung der im Hinblick auf eine vorläufige Freilassung geleisteten Sicherheiten ist unzulässig, wenn sie nach Beginn des Strafvollzuges erfolgt (E. 2). Kein treuwidriges Handeln des Verurteilten, wenn er die Freigabe der Kaution verlangt, nachdem er im Laufe des Strafvollzuges die Flucht ergriffen hat (E. 3). |