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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 162 Begriff

Zeu­gin oder Zeu­ge ist ei­ne an der Be­ge­hung ei­ner Straf­tat nicht be­tei­lig­te Per­son, die der Auf­klä­rung die­nen­de Aus­sa­gen ma­chen kann und nicht Aus­kunfts­per­son ist.