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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 164 Abklärungen über die Zeugin oder den Zeugen

1 Das Vor­le­ben und die per­sön­li­chen Ver­hält­nis­se ei­ner Zeu­gin oder ei­nes Zeu­gen wer­den nur ab­ge­klärt, so­weit dies zur Prü­fung ih­rer Glaub­wür­dig­keit er­for­der­lich ist.

2 Be­ste­hen Zwei­fel an der Ur­teils­fä­hig­keit oder lie­gen An­halts­punk­te für psy­chi­sche Stö­run­gen vor, so kann die Ver­fah­rens­lei­tung ei­ne am­bu­lan­te Be­gut­ach­tung der Zeu­gin oder des Zeu­gen an­ord­nen, wenn die Be­deu­tung des Straf­ver­fah­rens und des Zeug­nis­ses dies recht­fer­tigt.