Schweizerische Strafprozessordnung
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Art. 165 Schweigegebot für die Zeugin oder den Zeugen
1 Die einvernehmende Behörde kann eine Zeugin oder einen Zeugen unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB44 verpflichten, über die beabsichtigte oder die erfolgte Einvernahme und deren Gegenstand Stillschweigen zu bewahren. 2 Die Verpflichtung wird befristet. 3 Die Anordnung kann mit der Vorladung der Zeugin oder des Zeugen verbunden werden. |