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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 167 Entschädigung

Die Zeu­gin oder der Zeu­ge hat An­spruch auf ei­ne an­ge­mes­se­ne Ent­schä­di­gung für Er­werbs­aus­fall und Spe­sen.