Art. 168Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen
1 Das Zeugnis können verweigern:
a.
die Ehegattin oder der Ehegatte der beschuldigten Person oder wer mit dieser eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
b.
wer mit der beschuldigten Person gemeinsame Kinder hat;
c.
die in gerader Linie Verwandten oder Verschwägerten der beschuldigten Person;
d.
die Geschwister und Stiefgeschwister der beschuldigten Person sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters;
e.
die Geschwister und Stiefgeschwister der durch Ehe mit der beschuldigten Person verbundenen Person, sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters;
f.
die Pflegeeltern, die Pflegekinder und die Pflegegeschwister der beschuldigten Person;
die für die beschuldigte Person zur Vormundschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person.
2 Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Absatz 1 Buchstaben a und f besteht fort, wenn die Ehe aufgelöst wird oder wenn bei einer Familienpflege46 das Pflegeverhältnis nicht mehr besteht.
3 Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.
4 Das Zeugnisverweigerungsrecht entfällt, wenn: