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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 170 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheimnisses

1 Be­am­tin­nen und Be­am­te im Sin­ne von Ar­ti­kel 110 Ab­satz 3 StGB49 so­wie Mit­glie­der von Be­hör­den kön­nen das Zeug­nis über Ge­heim­nis­se ver­wei­gern, die ih­nen in ih­rer amt­li­chen Ei­gen­schaft an­ver­traut wor­den sind oder die sie bei der Aus­übung ih­res Am­tes wahr­ge­nom­men ha­ben.

2 Sie ha­ben aus­zu­sa­gen, wenn sie von ih­rer vor­ge­setz­ten Be­hör­de zur Aus­sa­ge schrift­lich er­mäch­tigt wor­den sind.

3 Die vor­ge­setz­te Be­hör­de er­teilt die Er­mäch­ti­gung zur Aus­sa­ge, wenn das In­ter­es­se an der Wahr­heits­fin­dung das Ge­heim­hal­tungs­in­ter­es­se über­wiegt.