Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 174 Entscheid über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung

1 Über die Zu­läs­sig­keit der Zeug­nis­ver­wei­ge­rung ent­schei­det:

a.
im Vor­ver­fah­ren: die ein­ver­neh­men­de Be­hör­de;
b.
nach An­kla­ge­er­he­bung: das Ge­richt.

2 Die Zeu­gin oder der Zeu­ge kann so­fort nach der Er­öff­nung des Ent­schei­des die Be­ur­tei­lung durch die Be­schwer­de­in­stanz ver­lan­gen.

3 Bis zum Ent­scheid der Be­schwer­de­in­stanz hat die Zeu­gin oder der Zeu­ge ein Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht.

BGE

131 I 455 () from 6. Oktober 2005
Regeste: Art. 3 und 13 EMRK, Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 88 OG; erniedrigende Behandlung, Untersuchung. Wer in vertretbarer Weise behauptet, von einem Polizeibeamten erniedrigend behandelt worden zu sein, hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung (E. 1.2.5). Anspruch im vorliegenden Fall verletzt (E. 2).

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