vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)
1 Über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung entscheidet:
2 Die Zeugin oder der Zeuge kann sofort nach der Eröffnung des Entscheides die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz verlangen.
3 Bis zum Entscheid der Beschwerdeinstanz hat die Zeugin oder der Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht.