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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 174 Entscheid über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung

1 Über die Zu­läs­sig­keit der Zeug­nis­ver­wei­ge­rung ent­schei­det:

a.
im Vor­ver­fah­ren: die ein­ver­neh­men­de Be­hör­de;
b.
nach An­kla­ge­er­he­bung: das Ge­richt.

2 Die Zeu­gin oder der Zeu­ge kann so­fort nach der Er­öff­nung des Ent­schei­des die Be­ur­tei­lung durch die Be­schwer­de­in­stanz ver­lan­gen.

3 Bis zum Ent­scheid der Be­schwer­de­in­stanz hat die Zeu­gin oder der Zeu­ge ein Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht.