Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 176 Unberechtigte Zeugnisverweigerung

1 Wer das Zeug­nis ver­wei­gert, oh­ne da­zu be­rech­tigt zu sein, kann mit Ord­nungs­bus­se be­straft und zur Tra­gung der Kos­ten und Ent­schä­di­gun­gen ver­pflich­tet wer­den, die durch die Ver­wei­ge­rung ver­ur­sacht wor­den sind.

2 Be­harrt die zum Zeug­nis ver­pflich­te­te Per­son auf ih­rer Wei­ge­rung, so wird sie un­ter Hin­weis auf Ar­ti­kel 292 StGB66 noch­mals zur Aus­sa­ge auf­ge­for­dert. Bei er­neu­ter Ver­wei­ge­rung wird ein Straf­ver­fah­ren er­öff­net.

BGE

96 I 521 () from 16. Dezember 1970
Regeste: Rechtsverweigerung durch überspitzten Formalismus im Strafprozess Enthält eine Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich des im Zusammenhang mit der Berufungserklärung zu leistenden Kostenvorschusses lediglich einen Hinweis auf entsprechende gesetzliche Bestimmungen, und setzt die obere Instanz dem Rechtssuchenden, der den erforderlichen Vorschuss nicht rechtzeitig geleistet hat, keine Nachfrist an, so macht sie sich einer Rechtsverweigerung durch überspitzten Formalismus schuldig, wenn sie auf das Rechtsmittel nicht eintritt mit der Begründung, der Kostenvorschuss sei nicht vorschriftsgemäss geleistet worden.

131 I 455 () from 6. Oktober 2005
Regeste: Art. 3 und 13 EMRK, Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 88 OG; erniedrigende Behandlung, Untersuchung. Wer in vertretbarer Weise behauptet, von einem Polizeibeamten erniedrigend behandelt worden zu sein, hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung (E. 1.2.5). Anspruch im vorliegenden Fall verletzt (E. 2).

144 IV 97 (6B_171/2017) from 15. Februar 2018
Regeste: Art. 162 und 178 lit. f StPO; Verfahrensstellung nach rechtskräftiger Verurteilung in einem getrennten Verfahren. Eine Person, die in einem getrennten Verfahren für die abzuklärende oder eine damit in Zusammenhang stehende Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist grundsätzlich in analoger Anwendung von Art. 162 ff. StPO als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen (E. 2 und 3).

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