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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 177

1 Die ein­ver­neh­men­de Be­hör­de macht die Zeu­gin oder den Zeu­gen zu Be­ginn je­der Ein­ver­nah­me auf die Zeug­nis- und die Wahr­heits­pflich­ten und auf die Straf­bar­keit ei­nes falschen Zeug­nis­ses nach Ar­ti­kel 307 StGB67 auf­merk­sam. Un­ter­bleibt die Be­leh­rung, so ist die Ein­ver­nah­me un­gül­tig.

2 Die ein­ver­neh­men­de Be­hör­de be­fragt die Zeu­gin oder den Zeu­gen zu Be­ginn der ers­ten Ein­ver­nah­me über ih­re Be­zie­hun­gen zu den Par­tei­en so­wie zu wei­te­ren Um­stän­den, die für ih­re Glaub­wür­dig­keit von Be­deu­tung sein kön­nen.

3 Sie macht sie auf ih­re Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­rech­te auf­merk­sam, so­bald sie auf­grund der Be­fra­gung und der Ak­ten sol­che Rech­te er­kennt. Un­ter­bleibt der Hin­weis und be­ruft sich die Zeu­gin oder der Zeu­ge nach­träg­lich auf das Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­recht, so ist die Ein­ver­nah­me nicht ver­wert­bar.