Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 179 Auskunftspersonen bei polizeilichen Einvernahmen

1 Die Po­li­zei be­fragt ei­ne Per­son, die nicht als be­schul­dig­te Per­son in Be­tracht kommt, als Aus­kunfts­per­son.

2 Vor­be­hal­ten bleibt die Ein­ver­nah­me als Zeu­gin oder Zeu­ge ge­mä­ss Ar­ti­kel 142 Ab­satz 2.