Art. 183Anforderungen an die sachverständige Person
1 Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
2 Bund und Kantone können für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen.
3 Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56.