1 Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
2 Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag; dieser enthält:
- a.
- die Bezeichnung der sachverständigen Person;
- b.
- allenfalls den Vermerk, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann;
- c.
- die präzis formulierten Fragen;
- d.
- die Frist zur Erstattung des Gutachtens;
- e.
- den Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht der sachverständigen Person und ihrer allfälligen Hilfspersonen;
- f.
- den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB68.
3 Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Sie kann bei Laboruntersuchungen davon absehen, namentlich wenn es um die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen, den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut oder die Erstellung eines DNA-Profils geht.
4 Sie übergibt der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände.
5 Sie kann einen Auftrag jederzeit widerrufen und neue Sachverständige ernennen, wenn es im Interesse der Strafsache liegt.
6 Sie kann vor der Erteilung des Auftrags einen Kostenvoranschlag verlangen.
7 Beantragt die Privatklägerschaft ein Gutachten, so kann die Verfahrensleitung die Erteilung des Auftrages von der Leistung eines Kostenvorschusses durch die Privatklägerschaft abhängig machen.