Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 186 Stationäre Begutachtung

1 Staats­an­walt­schaft und Ge­rich­te kön­nen ei­ne be­schul­dig­te Per­son in ein Spi­tal ein­wei­sen, wenn dies für die Aus­ar­bei­tung ei­nes ärzt­li­chen Gut­ach­tens er­for­der­lich ist.

2 Die Staats­an­walt­schaft be­an­tragt dem Zwangs­mass­nah­men­ge­richt die Spi­tal­ein­wei­sung, wenn sich die be­tref­fen­de be­schul­dig­te Per­son nicht be­reits in Un­ter­su­chungs­haft be­fin­det. Das Zwangs­mass­nah­men­ge­richt ent­schei­det dar­über in ei­nem schrift­li­chen Ver­fah­ren end­gül­tig.

3 Er­weist sich ei­ne sta­tio­näre Be­gut­ach­tung wäh­rend des ge­richt­li­chen Ver­fah­rens als not­wen­dig, so ent­schei­det dar­über das be­tref­fen­de Ge­richt in ei­nem schrift­li­chen Ver­fah­ren end­gül­tig.

4 Der Spi­tal­auf­ent­halt ist auf die Stra­fe an­zu­rech­nen.

5 Im Üb­ri­gen rich­tet sich die sta­tio­näre Be­gut­ach­tung sinn­ge­mä­ss nach den Vor­schrif­ten über die Un­ter­su­chungs- und die Si­cher­heits­haft.

BGE

112 IB 446 () from 7. Oktober 1986
Regeste: Verantwortlichkeit des Staates für ungerechtfertigte Untersuchungshaft und den Schaden, den Beamte rechtswidrig verursacht haben (Art. 67 StPO/VD, Art. 4 des waadtländischen Gesetzes vom 16. Mai 1961 über die Verantwortlichkeit von Kanton, Gemeinden und Beamten). 1. Rechtsgrundlage des Entschädigungsanspruchs gegen den Kanton Waadt wegen ungerechtfertigter Untersuchungshaft (E. 3a). 2. Prüfung der Rechtmässigkeit verschiedener durch den Untersuchungsrichter in Ausübung seines Amtes angeordneter Massnahmen. Rechtswidrigkeit einer von der Polizei ohne Einwilligung des kantonalen Untersuchungsrichters durchgeführten Pressekonferenz (E. 3b). 3. Selbstverschulden des aus der Haft entlassenen Beschuldigten: massgebende Unterscheidungsmerkmale und Beweislast. Kann das Verhalten des Verhafteten während der Strafuntersuchung, insbesondere seine Aussageverweigerung, den Wegfall oder die Herabsetzung des Schadenersatzes zur Folge haben? (Präzisierung der Rechtsprechung) (E. 4). 4. Höhe der Genugtuungssumme (E. 5).

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