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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 189 Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens

Die Ver­fah­rens­lei­tung lässt das Gut­ach­ten von Am­tes we­gen oder auf An­trag ei­ner Par­tei durch die glei­che sach­ver­stän­di­ge Per­son er­gän­zen oder ver­bes­sern oder be­stimmt wei­te­re Sach­ver­stän­di­ge, wenn:

a.
das Gut­ach­ten un­voll­stän­dig oder un­klar ist;
b.
meh­re­re Sach­ver­stän­di­ge in ih­ren Er­geb­nis­sen er­heb­lich von­ein­an­der ab­wei­chen; oder
c.
Zwei­fel an der Rich­tig­keit des Gut­ach­tens be­ste­hen.