Die Verfahrensleitung lässt das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn:
a.
das Gutachten unvollständig oder unklar ist;
b.
mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen; oder
c.
Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen.