Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 19 Erstinstanzliches Gericht

1 Das ers­tin­stanz­li­che Ge­richt be­ur­teilt in ers­ter In­stanz al­le Straf­ta­ten, die nicht in die Zu­stän­dig­keit an­de­rer Be­hör­den fal­len.

2 Bund und Kan­to­ne kön­nen als ers­tin­stanz­li­ches Ge­richt ein Ein­zel­ge­richt vor­se­hen für die Be­ur­tei­lung von:

a.
Über­tre­tun­gen;
b.
Ver­bre­chen und Ver­ge­hen, mit Aus­nah­me de­rer, für wel­che die Staats­an­walt­schaft ei­ne Frei­heits­s­tra­fe von mehr als zwei Jah­ren, ei­ne Ver­wah­rung nach Ar­ti­kel 64 StGB4, ei­ne Be­hand­lung nach Ar­ti­kel 59 Ab­satz 3 StGB oder, bei gleich­zei­tig zu wi­der­ru­fen­den be­ding­ten Sank­tio­nen, einen Frei­heits­ent­zug von mehr als zwei Jah­ren be­an­tragt.

BGE

142 IV 1 (6B_708/2015) from 22. Oktober 2015
Regeste: Art. 59 Abs. 3 StGB; stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen in einer geschlossenen Einrichtung oder Strafanstalt, Zuständigkeit. Ob ein Täter gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Einrichtung oder Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB unterzubringen ist, ist eine Vollzugsfrage, die von den Vollzugsbehörden zu beurteilen ist (E. 2).

145 IV 167 (6B_1098/2018) from 21. März 2019
Regeste: Art. 62c Abs. 1 lit. a und Art. 62d Abs. 1 StGB; Art. 19 Abs. 2 lit. b und Art. 363 ff. StPO; Gerichts- und Behördenorganisation bei Aufhebung und Umwandlung von Massnahmen; Spruchkörperbesetzung. Den Kantonen steht es frei, eine gerichtliche Instanz zu schaffen, welche sowohl über die Aufhebung einer Massnahme als auch deren Umwandlung gleichzeitig in einem einzigen Entscheid befinden kann (E. 1.5). Anwendbares Verfahrensrecht und Rechtsmittelweg (E. 1.6). Abgrenzung der Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB von der nachträglichen Verwahrung nach Art. 65 Abs. 2 StGB hinsichtlich des anwendbaren Verfahrensrechts und der Voraussetzungen (E. 1.7). Verneinung einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK (E. 1.8). Über Beschwerden gegen eine in einem selbstständigen nachträglichen Verfahren angeordnete Verwahrung hat die Beschwerdeinstanz als Kollegialgericht zu befinden (E. 2.3).

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