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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 191 Pflichtversäumnis

Kommt ei­ne sach­ver­stän­di­ge Per­son ih­ren Pflich­ten nicht oder nicht recht­zei­tig nach, so kann die Ver­fah­rens­lei­tung:

a.
sie mit ei­ner Ord­nungs­bus­se be­stra­fen;
b.
den Auf­trag oh­ne Ent­schä­di­gung für die bis­he­ri­gen Be­mü­hun­gen wi­der­ru­fen.