Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 193 Augenschein

1 Die Staats­an­walt­schaft, die Ge­rich­te und, in ein­fa­chen Fäl­len, die Po­li­zei be­sich­ti­gen Ge­gen­stän­de, Ört­lich­kei­ten und Vor­gän­ge, die für die Be­ur­tei­lung ei­nes Sach­ver­halts be­deut­sam sind, aber nicht un­mit­tel­bar als Be­weis­ge­gen­stän­de vor­lie­gen, in ei­nem Au­gen­schein an Ort und Stel­le.

2 Je­de Per­son hat den Au­gen­schein zu dul­den und den Teil­neh­me­rin­nen und Teil­neh­mern den er­for­der­li­chen Zu­tritt zu ge­wäh­ren.

3 Müs­sen Häu­ser, Woh­nun­gen oder an­de­re nicht all­ge­mein zu­gäng­li­che Räu­me be­tre­ten wer­den, so be­ach­ten die Be­hör­den die für die Haus­durch­su­chung gel­ten­den Vor­schrif­ten.

4 Au­gen­schei­ne wer­den mit­tels Bild- oder Ton­auf­nah­men, Plä­nen, Zeich­nun­gen oder Be­schrei­bun­gen oder in an­de­rer Wei­se ak­ten­kun­dig ge­macht.

5 Die Ver­fah­rens­lei­tung kann an­ord­nen, dass:

a.
an­de­re Ver­fah­rens­hand­lun­gen an den Ort des Au­gen­scheins ver­legt wer­den;
b.
der Au­gen­schein mit ei­ner Re­kon­struk­ti­on der Tat oder ei­ner Kon­fron­ta­ti­on ver­bun­den wird; in die­sem Fall sind die be­schul­dig­te Per­son, die Zeu­gin­nen, Zeu­gen und die Aus­kunfts­per­so­nen ver­pflich­tet, dar­an teil­zu­neh­men; ih­re Aus­sa­ge­ver­wei­ge­rungs­rech­te blei­ben vor­be­hal­ten.

BGE

133 IV 139 (1B_13/2007) from 8. März 2007
Regeste: Beschwerde in Strafsachen gegen einen Zwischenentscheid, nicht wieder gutzumachender Nachteil (Art. 78 ff., Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen entspricht der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG demjenigen des früheren Art. 87 Abs. 2 OG. Es handelt sich daher um einen Nachteil rechtlicher Natur.

142 I 86 (1C_457/2015) from 3. Mai 2016
Regeste: Protokollierungspflicht für Augenscheine im Verwaltungsjustizverfahren (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Ergebnisse des Augenscheins müssen grundsätzlich schriftlich protokolliert und den Parteien muss Gelegenheit gegeben werden, sich vor Entscheidfällung zum Protokoll zu äussern (E. 2.2 und 2.3). Offengelassen, ob es in sachverhaltlich einfach gelagerten Fällen genügt, nach dem Augenschein eine Parteiverhandlung durchzuführen und die Ergebnisse des Augenscheins und die Äusserungen der Parteien in den Urteilserwägungen festzuhalten (E. 2.4). Diese müssen jedenfalls die Möglichkeit haben, noch vor Urteilsfällung (und nicht erst im Rechtsmittelverfahren) zu einer Fotodokumentation vom Augenschein Stellung zu nehmen (E. 2.5), sofern sie darauf nicht verzichten (E. 2.4 und 2.6).

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