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Schweizerische Strafprozessordnung
(Strafprozessordnung, StPO)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2022)

Art. 196 Begriff

Zwangs­mass­nah­men sind Ver­fah­rens­hand­lun­gen der Straf­be­hör­den, die in Grund­rech­te der Be­trof­fe­nen ein­grei­fen und die da­zu die­nen:

a.
Be­wei­se zu si­chern;
b.
die An­we­sen­heit von Per­so­nen im Ver­fah­ren si­cher­zu­stel­len;
c.
die Voll­stre­ckung des En­dent­schei­des zu ge­währ­leis­ten.